Rechtsprechung
BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Bewilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages wegen eines Dienstvergehens - Bindungswirkung von Tatfeststellungen und Schuldfeststellungen eines Strafurteils - Bedeutung von Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten im ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.09.1981 - I VL 19/80
- BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.02.1982 - 1 D 2.81
Disziplinarmaßnahmen bei Zugriffen auf den Geldinhalt von Postsendungen - …
Auszug aus BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81
Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N.).In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten, die Postkunden vor Gebührenüberhebungen und die Postkassen vor Veruntreuungen zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht (zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N.).
Hieran hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 -).
- BDH, 11.05.1967 - I D 5/67
Auszug aus BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81
Der darin liegenden Versuchung für schwache Charaktere muß im Interesse der Sauberkeit der Verwaltung dadurch entgegengewirkt werden, daß jedem Beamten klargemacht wird, daß er mit einer solchen Verfehlung das Risiko des Verlustes seiner Stellung eingeht (BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67] [17]). - BVerwG, 01.03.1977 - 1 D 99.76
Disziplinarmaßnahme bei Augenblickstat - Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - …
Auszug aus BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81
Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, zerstört nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BVerwGE 53, 256 [257]). - BDH, 17.03.1967 - II D 5/67
Rechtfertigung der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst als einzige …
Auszug aus BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81
Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]).
- BVerwG, 18.05.1988 - 1 D 145.87
Gebührenüberhebung durch einen Postbeamten - Beschränkte Schuldfähigkeit wegen …
Ein Postbeamter, der sich solcher Verfehlungen schuldig macht, ist mithin, wie wenn er auf andere Weise amtliches Geld unterschlägt, grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen (vgl. Urteile vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 - und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 20.03.1990 - 1 D 35.89
Dienstvergehen durch einen Beamten
Ein Postbeamter, der sich solcher Verfehlungen schuldig macht, ist mithin, wie wenn er auf andere Weise amtliches Geld für sich behält, grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen (vgl. auch Urteile vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 - und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 -, jeweils mit weiteren Hinweisen). - BVerwG, 26.03.1985 - 1 D 95.84 Ein Postbeamter, der sich solcher Verfehlungen schuldig macht, ist mithin wie wenn er auf andere Weise amtliches Geld unterschlägt, grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen (vgl. zuletzt Urteile vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 - und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
Entfernung eines Zollabfertigungsbeamten aus seinem Amt wegen schwerer …
In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten oder etwa auch die Postkunden vor Gebührenüberhebungen oder die Postkassen vor Veruntreuung zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht (zuletzt Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N. und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 -).